Erwerber einer Eigentumswohnung müssen auf vorhandene Rücklagen für Instandhaltungen keine Grunderwerbsteuer zahlen. Wohnungskäufer sollten daher unbedingt vor Vertragsabschluss mit dem Verkäufer, Makler und dem Notar klären, dass im Kaufpreis enthaltene Rücklagen nicht zum Immobilienkaufpreis zählen und damit auch nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einfließen.
Dies gilt grundsätzlich auch für mitveräußerte Einrichtungsgegenstände und Wohnungsinventar, wie Möbel, normale Einbauküchen oder sogar den vollen Heizölvorrat.
Sparen lässt sich auch beim Neubau. Beim Erwerb eines Neubaus als sogenannte Bauträgermaßnahme, d. h. Haus und Grundstück gehören dem Bauunternehmer, entfällt grundsätzlich die Grunderwerbsteuer auf die gesamte Maßnahme. Man spricht hier von einer Bauträgermaßnahme.
Wird das Grundstück jedoch separat z. B. von einer Privatperson erworben und ist der beauftragte Bauunternehmer eine weitere juristisch eigenständige Person, liegt zwischen Grundstückserwerb und Hauskauf wirtschaftlich und zeitlich KEIN direkter Zusammenhang und hatte der Grundstückseigentümer das freie Wahlrecht bzgl. des Bauunternehmers, dann entfällt die Grunderwerbsteuer nur auf den Grundstücksanteil. Man spricht hier von einem Bauherrnmodel, Bauwerksvertrag oder Baulieferungsvertrag.
Ausnahme:
Bietet ein ein Bauunternehmer sein Bauvorhaben auf einem Fremdgundstück (per Optionsvertrag), als wirtschaftliche Gesamteinheit an, dann entfällt die Grunderwerbssteuer auf die komplette Maßnahme (Haus und Grundstück), da das Finanzamt hier einen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang unterstellt und das Bauherrnmodel steuerlich als Bauträgermaßnahme wertet.
Achtung: Bei dieser Maßnahme empfehlen wir grundsätzlich vorher einen Steuerberater einzuschalten, da viele Bauunternehmer das Gegenteil behaupten, um ihre Bauvorhaben kostengünstig zu verkaufen.